Gemeindeabstimmung zur Sternenmatt in Worb kann stattfinden

29.02.2024

Medienmitteilung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland: Die Stimmberechtigten der Gemeinde Worb können am 3. März 2024 über die Anpassung der Nutzungsplanung «Zone mit Planungspflicht K10, Sternenmatt, Worb» abstimmen. Die Regierungsstatthalterin weist das Gesuch um Absetzung/Verschiebung der Abstimmung ab und entzieht der Beschwerde gegen die Vorbereitung der Vorlage die aufschiebende Wirkung.

Beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ist eine Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft
zur Anpassung der Nutzungsplanung «Zone mit Planungspflicht K10, Sternenmatt, Worb» eingegangen.
Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, die Visualisierungen des Investors seien unkritisch
und unkommentiert in die Abstimmungsbotschaft aufgenommen worden. Dadurch werde den Stimmberechtigten suggeriert, dass genau dieses Projekt zur Abstimmung gelange. Abgestimmt werde jedoch nur über den Zonenplan und die Änderung des Baureglements. Nicht Gegenstand der Abstimmung sei ein konkretes, auf der Zonenplanänderung basierendes Bauprojekt. Damit werde unsachlich und mit falschen Tatsachen argumentiert und so eine freie Willensbildung des Stimmvolks sowie eine faire Abstimmung verhindert.

Die Beschwerdeführenden haben mittels vorsorglicher Massnahme beantragt, die anstehende Abstimmung vom 3. März 2024 sei umgehend abzusetzen und zu verschieben. Die Regierungsstatthalterin hat bei der Gemeinde Worb eine Stellungnahme eingeholt. Die Gemeinde Worb hat beantragt, der Antrag der Beschwerdeführenden sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Regierungsstatthalterin hat am 28. Februar 2024 das Gesuch um Absetzung/Verschiebung der Abstimmung vom 3. März 2024 abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Eine Beurteilung der Beschwerde vor der Abstimmung ist aufgrund der knappen zeitlichen  Verhältnisse nicht möglich. Im heutigen Zeitpunkt hat bereits ein grosser Teil der Stimmberechtigten brieflich abgestimmt. Eine Verschiebung der Abstimmung greift in die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger ein, haben diese doch Anspruch darauf, dass die angesetzte Abstimmung am vorgesehenen Termin stattfindet. Zudem wäre eine Absetzung der Abstimmung für die Gemeinde Worb mit erheblichen Kosten verbunden.

Aus diesen Gründen hat die Regierungsstatthalterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Absetzung/Verschiebung der Abstimmung) abgewiesen. Die Abstimmung vom 3. März über die Vorlage Anpassung der Nutzungsplanung «Zone mit Planungspflicht K10, Sternenmatt, Worb» kann stattfinden.