Das Stimm- und Wahlrecht kann brieflich oder an der Urne ausgeübt werden. Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen publiziert die Bundeskanzlei, jene der kantonalen Abstimmungen und Wahlen die Staatskanzlei. Auf der Website der Gemeinde werden die Ergebnisse von kommunalen Abstimmungen und Wahlen veröffentlicht.
Stimm- und Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die in der Gemeinde Worb wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Stimm- und Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten erhält man, wenn man mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde Worb wohnt.
Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
Jede Person, die mit den Abstimmungs- oder Wahlunterlagen einen gültigen Stimmrechtsausweis erhalten hat, kann ihr Stimm- oder Wahlrecht ausüben. Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben, kann ein Duplikat bei der Gemeindeverwaltung im Voraus verlangt werden. Sie müssen das Duplikat bei der Einwohnerkontrolle persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Abstimmungs- und Wahllokale
Die Abstimmungs- und Wahllokale befinden sich an den folgenden Standorten:
- Primarschulanlage Richigen, Hübeliweg 285, 3078 Richigen
- Schulanlage Rüfenacht, Rosenweg 9, 3075 Rüfenacht
- Primarschulanlage Vielbringen, Rüfenachtstrasse 8, 3075 Rüfenacht
- Gemeinschaftsraum Wattenwil-Bangerten, Bangertenstrasse 860, Wattenwil b. Worb
- Primarschulanlage Zentrum, Bahnhofstrasse 3, 3076 Worb.
Sie sind an den Abstimmungs- und Wahlsonntagen von 11.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.
Brieflich abstimmen oder wählen
Vorgehen:
- Die Abstimmungs- oder Wahlzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert legen. Dieses zu kleben.
- Die Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis setzen.
- Das Stimmkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen und dieses zu kleben.
Zustellung:
- Das Antwortkuvert kann der Post übergeben, am Schalter der Gemeindeverwaltung abgegeben oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden.
- Wird die Sendung der Post übergeben, muss sie von der Gemeindeverwaltung bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag bei der Post abgeholt werden können.
- Die Gemeindeverwaltung kann die Annahme nicht oder ungenügend frankierter Antwortkuverts verweigern.
- Wird die Sendung in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen, ist dies bis spätestens am Sonntagmorgen möglich. Letzte Leerung: Sonntag, 07.30 Uhr.
Ungültigkeit:
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- ein anderes als das Antwortkuvert benützt wird;
- die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,
- das Antwortkuvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft;
- das Antwortkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält.
Resultate
- Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen finden Sie auf der Website der Bundeskanzlei.
- Die Resultate der kantonalen Abstimmungen und Wahlen finden Sie auf der Website der Staatskanzlei.
- Die Resultate der kommunalen Abstimmungen und Wahlen finden sie auf der Website der Gemeinde.